Özdemir: Wir schaffen neue Chancen für berufserfahrene Menschen ohne formalen Abschluss
Neues Verfahren zur Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufs startet am 1. Januar 2025
Mit dem Feststellungsverfahren nach dem Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) besteht für Menschen ohne formalen Berufsabschluss ab dem 1. Januar 2025 erstmals ein Anspruch auf Feststellung und Bescheinigung ihrer beruflichen Fertigkeiten am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufes.
Dazu erklärt Bundesbildungsminister Cem Özdemir: „Mit dem Feststellungsverfahren schaffen wir neue Chancen für die zahlreichen berufserfahrenen Menschen ohne beruflichen Abschluss in Deutschland. Es geht darum, Geleistetes auch formal anzuerkennen – für mehr persönliche Aufstiegschancen und gegen den Fachkräftemangel. Zielgruppe sind Menschen über 25 Jahren, die beispielsweise ihre Ausbildung oder ihr Studium abgebrochen haben, und dennoch auf dem Arbeitsmarkt mit substantiellen beruflichen Fähigkeiten aktiv sind, oder Menschen mittleren Alters, die ohne Abschluss jahrelang in einem Unternehmen mit angepackt haben, oder Migrantinnen und Migranten, die über keinen im Ausland erworbenen formalen Berufsabschluss verfügen aber substanzielle berufliche Kompetenzen mit nach Deutschland gebracht oder hier im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erworben haben. Wer von ihnen das Verfahren erfolgreich durchläuft, kann danach als gesuchte Fachkraft seine und unsere Zukunft besser mitgestalten.“
Hintergrund: Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Darin wurden die notwendigen Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) für das neue Feststellungsverfahren getroffen.
Wer ohne dualen Ausbildungsabschluss einen entsprechenden Beruf ausübt oder länger ausgeübt hat, kann ab dem 1. Januar 2025 erstmals einen Antrag stellen, um die berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines dualen Ausbildungsberufes auf der Grundlage des BBiG oder der HwO bei der zuständigen Stelle (meist einer Kammer) feststellen zu lassen.
Sind die Kompetenzen vergleichbar mit denjenigen von Personen mit Ausbildungsabschluss, wird ein Kammerzeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit ausgestellt und damit auch der Zugang zur höherqualifizierenden Berufsbildung eröffnet. Wenn die eigene berufliche Handlungsfähigkeit nicht vollständig, aber überwiegend vergleichbar ist, wird darüber eine Bescheinigung der Kammer ausgestellt. Besondere Regeln für Menschen mit Behinderungen sorgen dafür, dass diese Menschen bestmöglich von dem neuen Verfahren profitieren können.
Quelle: BMBF
veröffentlicht auf weiterbildung-mv.de
02.01.2025